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   BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85   

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BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85 (https://dejure.org/1986,2258)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85 (https://dejure.org/1986,2258)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 1986 - 2 BvR 1451/85 (https://dejure.org/1986,2258)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verfolgungshindernis bei polizeilicher Tatprovokation - Betäubungsmittelkriminalität

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsstaatsprinzip - Strafverfahren - Grundsätze - Ausgestaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85
    Zum anderen können aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählter Grundstruktur des Verfahrens erst gezogen werden, wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (BVerfGE 57, 250 [276]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß die Strafverfolgungsorgane, wenn sie ihrem Auftrag der rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten überhaupt gerecht werden sollen, zur Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität, wie etwa der Bandenkriminalität und des Rauschgifthandels, ohne den Einsatz sogenannter V-Leute nicht auskommen (BVerfGE 57, 250 [284]).

  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 13/85

    Tatbeitrag eines V-Mannes der Polizei im Zusammenhang mit der Verurteilung eines

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85
    Nachdem der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Bedenken gegen die Annahme geltend gemacht hat, daß außer den anerkannten, fest umrissenen Verfahrensvoraussetzungen weitere, aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Verfahrensvoraussetzungen bestünden (BGHSt 32, 345 [348 ff.]), und sich der 2. Strafsenat dieser Auffassung in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85 -, StV 1985, 309 ff.), wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung derzeit nicht mehr vertreten, daß aus dem Rechtsstaatsprinzip Verfahrensvoraussetzungen herzuleiten seien (BGH, Großer Senat, Beschluß vom 7. November 1985 - GSSt 1/85 -, StV 1986, 47 [48]; BGH, Beschluß vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85 -, JZ 1986, 453 f.).

    Auf sie wird mit dem Ziel eingewirkt, ihr (von den Ermittlungsbehörden vermutetes) strafbares Handeln in einer für die Überführung der Beteiligten, die Aufdeckung ihrer Verbindung sowie die Sicherstellung vorhandenen Rauschgifts geeigneten Weise zu steuern (BGH, StV 1985, 309 [310]).

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85
    Denn das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller im Strafverfahren Beschuldigten erfordern regelmäßig die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfGE 51, 324 [343 f.] m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85
    Nachdem der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Bedenken gegen die Annahme geltend gemacht hat, daß außer den anerkannten, fest umrissenen Verfahrensvoraussetzungen weitere, aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Verfahrensvoraussetzungen bestünden (BGHSt 32, 345 [348 ff.]), und sich der 2. Strafsenat dieser Auffassung in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85 -, StV 1985, 309 ff.), wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung derzeit nicht mehr vertreten, daß aus dem Rechtsstaatsprinzip Verfahrensvoraussetzungen herzuleiten seien (BGH, Großer Senat, Beschluß vom 7. November 1985 - GSSt 1/85 -, StV 1986, 47 [48]; BGH, Beschluß vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85 -, JZ 1986, 453 f.).
  • BGH, 07.11.1985 - GSSt 1/85

    Lockspitzel Rauschgifteinfuhr - §§ 136 f StPO aF

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85
    Nachdem der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Bedenken gegen die Annahme geltend gemacht hat, daß außer den anerkannten, fest umrissenen Verfahrensvoraussetzungen weitere, aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Verfahrensvoraussetzungen bestünden (BGHSt 32, 345 [348 ff.]), und sich der 2. Strafsenat dieser Auffassung in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85 -, StV 1985, 309 ff.), wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung derzeit nicht mehr vertreten, daß aus dem Rechtsstaatsprinzip Verfahrensvoraussetzungen herzuleiten seien (BGH, Großer Senat, Beschluß vom 7. November 1985 - GSSt 1/85 -, StV 1986, 47 [48]; BGH, Beschluß vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85 -, JZ 1986, 453 f.).
  • BVerfG, 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84

    Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Verbringung einer Person

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85
    Die vorliegende Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Beschwerdeführer von einem V-Mann der deutschen Polizei auf ausländischem Staatsgebiet zur Tatbegehung provoziert und zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verlockt wurde, ist aus völkerrechtlicher Sicht nicht anders zu beurteilen als der Sachverhalt, der Gegenstand des Beschlusses eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 - (EuGRZ 1986, 18 ff.) war.
  • BGH, 08.11.1985 - 2 StR 446/85

    Berücksichtigung der Tatprovokation durch polizeiliche Lockspitzel bei der

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85
    Nachdem der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Bedenken gegen die Annahme geltend gemacht hat, daß außer den anerkannten, fest umrissenen Verfahrensvoraussetzungen weitere, aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Verfahrensvoraussetzungen bestünden (BGHSt 32, 345 [348 ff.]), und sich der 2. Strafsenat dieser Auffassung in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85 -, StV 1985, 309 ff.), wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung derzeit nicht mehr vertreten, daß aus dem Rechtsstaatsprinzip Verfahrensvoraussetzungen herzuleiten seien (BGH, Großer Senat, Beschluß vom 7. November 1985 - GSSt 1/85 -, StV 1986, 47 [48]; BGH, Beschluß vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85 -, JZ 1986, 453 f.).
  • BVerfG, 19.10.1994 - 2 BvR 435/87

    Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten -

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß des Bundesgerichtshofs wurde von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 1451/85 - nicht zur Entscheidung angenommen.

    In Übereinstimmung mit einer Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1985 und des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 1451/85 - davon ausgegangen worden, daß das Völkerrecht einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe und daß die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht von Rechtsstaats wegen oder im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 GG unzulässig sei.

  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Senatsbeschluß wurde von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 1451/85).

    Im Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1985 und im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 (2 BvR 1451/85) ist auf Grund dieser tatrichterlichen Feststellung angenommen oder ausdrücklich der Entscheidung zugrunde gelegt worden, daß der Angeklagte "von einem V-Mann der deutschen Polizei auf ausländischem Staatsgebiet zur Tatbegehung provoziert und zur Einreise in die Bundesrepublik verlockt wurde" (vgl. I. 2. und 3.).

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